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Die Ungewissheit darüber, wieviel ein Besuch bei einem Rechtsanwalt kostet, soll Sie nicht davon abhalten, mit mir in Kontakt zu treten. Ich werde Sie gleich zu Beginn über die Höhe der zu erwartenden Gebühren informieren. Zögern Sie bitte nicht, mich danach zu fragen.
Einige Hinweise:
Grundlage meiner Vergütungsberechnung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Eine Vergütung berechnet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Rechtsstreits. Ich erkläre Ihnen gern, wie sich in Ihrem Fall der Gegenstandswert zusammensetzt. Die anwaltliche Vergütung leitet sich nach den Maßstäben des Gegenstandswertes aus der gesetzlichen Gebührentabelle ab. In gerichtlichen Verfahren legt das angerufene Gericht den Gegenstandswert verbindlich fest.
Die Anwaltsvergütung für Beratungen und gutachterliche Tätigkeiten ist nicht mehr gesetzlich geregelt. Bevor ich für Sie tätig werde, biete ich Ihnen den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an. Für eine ca. 30 minütige Erstberatung entstehen in der Regel Gebühren in Höhe von 50,00 €.
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung häufig die Kosten meiner Tätigkeit. Ihre Rechtsschutzversicherung erstattet Ihnen jedoch nicht jede Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen. Die Rechtsschutzversicherung tritt nur ein, wenn das zugrunde liegende Ereignis in den versicherten Zeitraum fällt und nach Ihrem Vertrag versichert ist. Halten Sie daher bitte zum ersten Termin die Versicherungsnummer bzw. Schadennummer bereit.
Für ein gerichtliches Verfahren kann bei niedrigem Einkommen und geringem Vermögen Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Gericht bewilligt werden. In familienrechtlichen Angelegenheiten heißt dies Verfahrenskostenhilfe (VKH). Das Gericht kann PKH bzw. VKH mit oder ohne Ratenzahlungen bewilligen. In beiden Fällen übernimmt der Staat die Gerichtskosten und die Kosten des für Sie beigeordneten Rechtsanwalts. Setzt das Gericht eine Ratenzahlung fest, müssen Sie die festgesetzten Raten an die Staatskasse zahlen. Wird der Antrag auf PKH/VKH abgewiesen, müssen Sie die für meine Tätigkeit in dem Verfahren entstandenen Gebühren und die Gerichtskosten übernehmen.
Mehr Informationen zu den Voraussetzungen und der Bewilligung von PKH/VKH finden Sie hier unter http://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/artikel.418028.php.
Für die anwaltliche Beratung und Anwaltstätigkeiten außerhalb eines Gerichtsverfahrens besteht bei niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Möglichkeit, Beratungshilfe zu erhalten. Sollten Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, so legen Sie mir bitte vor Beginn des ersten Gesprächs den Berechtigungsschein für die Beratungshilfe vor. Ohne Vorlage des Berechtigungsscheins führe ich keine Beratung durch. Den Berechtigungsschein erhalten Sie in der Rechtsantragstelle des für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgerichts, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe vorliegen und der Rechtsanwalt noch nicht tätig geworden ist. In jeder Angelegenheit, in der Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen, müssen Sie eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 € selbst zahlen.
Mehr Informationen zur Beratungshilfe erhalten Sie unter http://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/artikel.418019.php.